Informieren Sie sich hier über das Bürgergeld, wenn Sie schon länger arbeitslos sind, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht. 

Details können Sie auch unserem Merkblatt oder der Bürgergeldbroschüre des BMAS entnehmen.

In unserem Downloadbereich finden Sie alle erforderlichen Vordrucke und Anleitungen zur Antragstellung. Füllen Sie die Antragsvordrucke bitte gewissenhaft und vollständig aus und senden diese gemeinsam mit einschlägigen Nachweisen (z.B. Scan oder Foto Ihres Personalausweises/ Passes, Gehaltsnachweise zum Einkommen, Mietvertrag zur Miete, usw.) unter Angabe Ihres Namens, Wohnortes und Rufnummer an die E-Mail-Adresse TeamWarendorf-Jobcenter@kreis-warendorf.de.

Aktuell müssen Sie die Vordrucke, die im Pdf-Format angeboten werden, noch auf Ihrem Gerät zwischenspeichern, damit Sie diese übersenden können. Fassen Sie nach Möglichkeit bitte alle Dokumente in einer E-Mail zusammen und übermitteln diese gemeinsam mit den o.g. Nachweisen.

Alternativ bieten wir Ihnen die Möglichkeit die Antragstellung digital durchzuführen. Hier können Sie sowohl den Kurzantrag SGB II, sowie den Antrag auf Weitergewährung online stellen. Bitte beachten SIe auch hier den Hinweise zu den einschlägigen Nachweisen.

Beachten Sie bitte, dass der Grundantrag allein nicht ausreichend ist. Übersenden Sie mit jedem Grundantrag bitte auch die Anlagen Vermögen und Kosten der Unterkunft, sowie für jede Person im Haushalt, die älter als 14 Jahre alt ist, eine Anlage Einkommen.

Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, füllen Sie bitte auch die Anlage Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aus und übermitteln diese. Dies gilt auch, wenn Sie mit Ihrem Gewerbe aktuell keine Einnahmen erzielen.

Wenn Sie zu Ihren Antragsunterlagen Nachweise und Dokumente nachreichen oder Änderungen mitteilen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Zusendung von Kopien oder Originalen auf dem Postweg (Originaldokumente werden Ihnen zurückgesandt),
  2. Einwurf von Kopien oder Originalen in den Hausbriefkasten der nächstgelegenen Dienststelle (Originaldokumente werden Ihnen zurückgesandt),
  3. Übersendung per E-Mail an TeamWarendorf-Jobcenter@kreis-warendorf.de ; Bitte geben Sie dabei immer Ihren Namen, Wohnort und Ihre Rufnummer an oder
  4. nutzen Sie die online bereitgestellte Veränderungsmitteilung auf dieser Seite.

Sollten Sie Fragen zur Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die zuständige Leistungssachbearbeiterin/ den zuständigen Leistungssachbearbeiter für Ihren Wohnort.

Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie nicht wegen einer Krankheit oder einer Behinderung keine Arbeit aufnehmen können. Wer nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt ist, kann Sozialgeld erhalten.

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege und Hausrat sowie Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist.

Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft (BG), wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Auch die Heizkosten werden anerkannt, auf Dauer aber nur, solange Ihr Verbrauch angemessen ist. Die Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

 

Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit). Diese Regelung gilt für die Wohnung, die bei Leistungsbeginn bewohnt wird. Erfolgt ein Umzug endet die Karenzzeit. Sodann werden die Unterkunftskosten in der Regel nur noch in angemessener Höhe anerkannt.

 

Welche Unterkunftskosten angemessen sind, kann örtlich unterschiedlich sein. Die angemessenen Kosten können Sie der Richtwerttabelle des Kreises Warendorf entnehmen. Diese wurden durch ein "Schlüssiges Konzept" definiert.

 

Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Unterkunft soll eine sog. "Zusicherung" zur Berücksichtigung der Kosten für die neue Unterkunft beim Jobcenter am neuen Wohnort eingeholt werden. Das Jobcenter sichert die Zahlung der Unterkunftskosten zu, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Bevor eine neue Wohnung angemietet wird, ist im eigenen Interesse daher eine Rücksprache mit dem in Zukunft zahlenden Jobcenter dringend zu empfehlen. Ohne Zusicherung werden maximal die angemessenen Unterkunftskosten als Bedarf anerkannt.

 

Wenn ein Umzug innerhalb des Ortes stattfindet und dieser aus objektiver Sicht nicht erforderlich ist, so werden maximal weiterhin nur die Bedarfe berücksichtigt, die für die bisherige Wohnung erbracht worden sind.

 

Weitere Kosten, die im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel entstehen (z. B. Umzugskosten oder eine Kaution) können grundsätzlich nur übernommen werden, wenn der Umzug objektiv erforderlich ist und wenn die neue Wohnung angemessen ist. Ferner sind Umzugskosten rechtzeitig vor dem Umzug zu beantragen und Kosten für eine Mietkaution rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Mietvertrags.

 

Haben Sie Fragen, wenden Sie sich gern an den für Sie zuständigen Ansprechpartner in der Anlaufstelle Ihres (künftigen) Wohnorts. Bei allgemeinen Fragen zum Thema rund um die Kosten der Unterkunft steht Ihnen Herr Petzold (02581 53-5826) gern zur Verfügung.

 

Heizkosten: Bürgergeld für einen Monat

Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten und eine Ratenzahlungsmöglichkeit mit Ihrem Energieversorger nicht umzusetzen ist, können Sie im Jahr 2023 Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen. Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.

 

Sie brauchen den Antrag auf das Bürgergeld für einen Monat nicht unbedingt in dem Monat stellen, in dem Sie die Rechnung zahlen müssen (Fälligkeitsmonat). Jedoch müssen Sie den Antrag spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen. Das heißt, dass Sie bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 den Antrag noch bis April 2023 stellen können. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

 

Bei der Prüfung, ob Sie für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird.

 

Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Zuschuss erhalten für 

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt)
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Entsprechende Anträge finden Sie in unserem Downloadbereich.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Durch Mehrbedarfe wird der Regelbedarf aufgestockt, um besondere Mehrkosten im Einzelfall zu decken. Dazu zählen beispielsweise Kosten für besondere Ernährung, Schwangerschaft ab der 13. Woche oder zusätzliche Aufwendungen für die Alleinerziehung eines oder mehrerer Kinder.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Neue Regelungen des Bürgergeldes sind zum Teil zum 1. Januar 2023 bereits in Kraft getreten, weitere Änderungen folgen zum 1. Juli 2023

Hier finden Sie alle Informationen zur Höhe der Regelsätze, Vermögen, Kosten der Unterkunft und weiteren Themen.

Ein neuer Antrag bei Personen, die bereits Leistungen der Grundsicherung erhalten ist nicht erforderlich

 

Änderungen, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten sind:

Bei den Regelbedarfen

  • Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 haben sich die Regelbedarfe erhöht. Die neuen Beträge finden Sie hier. 

 

Bei den Kosten der Unterkunft:

  • Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Auch die Heizkosten werden anerkannt, auf Dauer aber nur, solange Ihr Verbrauch angemessen ist. Die Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.
  • Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit). Diese Regelung gilt für die Wohnung, die bei Leistungsbeginn bewohnt wird. Erfolgt ein Umzug endet die Karenzzeit. Sodann werden die Unterkunftskosten in der Regel nur noch in angemessener Höhe anerkannt.

 

Beim Vermögen:

  • Einführung einer Karenzzeit von einem Jahr. Vermögen ist innerhalb dieser Karenzzeit nur dann anzurechnen, sofern es erheblich ist.
  • Erhebliches Vermögen ist dann anzunehmen, wenn ein Betrag von 40.000 € für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und jeweils 15.000 € für jede weitere        Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht überschritten wird.
  • Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen sind während der einjährigen Karenzzeit, unabhängig von ihrer Größe, geschützt.
  • Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit gelten Hausgrundstücke mit einer Wohnfläche von max. 140 qm und Eigentumswohnungen mit einer Wohnungsgröße von max. 130 qm als geschützt.
  • Zeiten des Leistungsbezuges vor dem 01.01.2023 werden auf die Dauer der Karenzeit nicht angerechnet.
  • Für Zeiten nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit gilt für alle leistungsberechtigten Personen ein Vermögensfreibetrag von 15.000 €.

 

Bei den Verwaltungsvorschriften:

  • Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von 50 € bei Erstattungsforderungen bzw. endgültigen Festsetzungen vorläufig gewährter Leistungen.

 

Änderungen, die zum 01.07.2023 in Kraft treten werden:

Beim Einkommen:

  • Aufwandsentschädigungen oder Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind bis zu einer jährlichen Höhe von 3000 € anrechnungsfrei.
  • Mutterschaftsgeld wird künftig nicht mehr als Einkommen berücksichtigt
  • Erbschaften sind nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen, sie werden dem Vermögen zugerechnet
  • Einkünfte aus Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren sind künftig unabhängig von der Höhe und dem Zeitpunkt der Auszahlung anrechnungsfrei.
  • Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren und Auszubildende in förderfähigen Ausbildungen nach dem BAB o. BAföG erhalten einen Grundfreibetrag von 520 €.
  • Alle erwerbsfähigen Personen, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit haben, erhalten höhere Freibeträge.
  • Einmalige Einnahmen, wie z.B. Steuererstattungen oder Weihnachtsgeld, werden nur noch im Monat des Zuflusses angerechnet, überschießende Beträge werden dem Vermögen zugeordnet. Dies gilt nicht für Nachzahlungen von Sozialleistungen, wie Kindergeld oder UVG.

 

Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben Ihres Jobcenters

Die Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann daher vorkommen, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis auf das Bürgergeld enthalten. Es kann auch sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden. Der Gesetzgeber erlaubt den Jobcentern, nach und nach Anträge, Bescheide und Schreiben auf das Bürgergeld umzustellen.

 

Weiterführende Informationen

Mehr Informationen zum Bürgergeld finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

1. Allgemeine Informationen

2. Fragen und Antworten zum Bürgergeld

 

 

Was ist das Schlichtungsverfahren?

Im Kooperationsplan legen Sie gemeinsam mit Ihrem Jobcenter die konkreten Schritte auf dem Weg zu einem neuen Job fest. Bei Unstimmigkeiten kann bei der Erstellung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln.

Wer vermittelt?

Eine unabhängige Person stellt Lösungsvorschläge vor und vermittelt, legt aber selbst kein Ergebnis fest. Wenn Sie und ihre Integrationsfachkraft einverstanden sind, bildet das Ergebnis des Schlichtungsgespräches die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit.

Wie ist der Ablauf des Schlichtungsverfahrens?

Sie oder ihre Integrationsfachkraft leiten das Verfahren ein. Das zeitlich befristete Verfahren beginnt mit der Einladung zu einem Gespräch durch die Schlichtungsperson. 

Die Teilnahme ist für Sie freiwillig. Ihnen entstehen während des Schlichtungsverfahrens keine Nachteile.

Sie haben ein Problem mit Ihrem Kooperationsplan?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:

 

Schlichtungsstelle Jobcenter Kreis Warendorf

Telefon: 02581/53-5898 oder 02581/53-5937

Mail: Schlichtungsstelle.jobcenter@kreis-warendorf.de